Privatpatienten
Honorarvereinbarung
Zwischen privat versicherten Patienten und unserer Praxis wird vor Behandlungsbeginn eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Wir verpflichten uns darin, die definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Privatpatient verpflichtet sich, uns den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen.
Gebühren
Die Behandlung von Privatpatienten durch Ergotherapeuten ist nicht durch eine Gebührenordnung (analog der GOÄ bei Ärzten) geregelt. Wir als therapeutische Praxis sind damit in der Preisgestaltung frei. Daher gibt es hier auch keine Vorgabe, wie hoch oder niedrig unsere Preise sein dürfen oder müssen.
Die mögliche Höhe der Gebühren wird allerdings in der GebüTh, der Gebührenordnung für Therapeuten, geregelt. Da wir nicht bei jeder Privatrechnung einen Klärungsfall haben möchten, noch möchten, dass unsere Patienten jede Privatrechnung klären lassen müssen, gestalten wir unsere Privatsätze absolut realistisch und fair. Daher bildet die GebüTh in unserer Praxis die Grundlage zur Abrechnung mit Privatpatienten.
Unsere Leistungen für privat versicherte Patienten rechnen wir in Höhe des 1,9fachen Satzes der Krankenkassensätze der vdek ab. Für beihilfeberechtigte Privatpatienten ist es der 1,8fache Satz.
Gestützt durch Urteile der bisherigen Rechtsprechung wurde allgemein, angelehnt an die ärztliche Verfahrensweise, die preisliche Untergrenze auf den 1,8fachen vdek-Satz und die Obergrenze auf den 2,3fachen vdek-Satz festgelegt.
Ein persönliches Wort:
Zum Vergleich: die gesetzlichen Krankenkassen haben durch ihre Marktmacht die Preise für gesetzliche Leistungen mittlerweile bis unter die Schmerzgrenze gedrückt. Seit 1990 gab es keine nennenswerte Anpassung der Preise, so dass wir inflationsbereinigt effektiv sogar von einer jährlichen Preisreduktion reden! Will heißen: für eine aus unserer Sicht faire Preisgestaltung müssten die gesetzlichen Kassen also die Preise auf das Niveau der Privatsätze anheben – und nicht umgekehrt.
Ihr Vertrag mit der privaten Krankenkasse – Grundlage für die Kostenübernahme
Privatpatienten haben mit ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Heilmittelkosten (Therapien) ganz oder nur teilweise übernommen werden, wenn die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie Bestandteil ihres Vertrages ist. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:
- Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.
- Privat Versicherte müssen darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt!
- Die Höhe der Kostenübernahme haben privat Versicherte zu Vertragsbeginn bei ihrer PKV selbst gewählt/bestimmt.
Beihilfe
Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.
Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, -Tarifen und Beihilfevorschriften sind wir leider nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. -Fähigkeit eine Aussage zu treffen.
Abrechnung
Wir rechnen bei Privatversicherten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten gem. der unterzeichneten Honorarvereinbarung unmittelbar nach der letzten Behandlungseinheit ab. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden.
Auf die Höhe der Erstattung haben wir keinen Einfluss!
Einige private Krankenkassen versuchen, die Erstattungsbeiträge zu kürzen - dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. In so einem Fall sollten Sie schriftlich Einspruch einlegen und auf Ihr Recht bestehen.
Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln soll.